27.12.2024 - 07:59 | Lesezeichen | Startseite | Newsletter | Suche | Kontakt | Seite drucken | Sitemap   
 
   

Wo Sie neue
Boom-Börsen finden?!

 

  Geheime Aktien-Gewinnstrategie?!

      Menü

    Home

      Wissen

      Börsen-ABC
      Anlegerrecht


        Twitter & Facebook

        



Anzeige  


 

Suche

 


Kursabfrage

 



 
Kunst im Frühling


 


 

 

 

 

Brexit: Droht eine Schlammschlacht?

Montag, 27. Juni 2016 um 13:39

Der Schock sitzt nach wie vor tief. Denn obwohl die „EU-Eliten“, die Mitgliedsstaaten und der Kapitalmarkt aufgrund der monatelang sehr engen Meinungsumfragen in Großbritannien durchaus mit einem Entscheid für einen Austritt rechnen mussten, fehlte bei allen der berühmte Plan B, wenn es tatsächlich passiert.

Das Bedenkliche daran: Auch wenn man das Unglaubliche bis zuletzt nicht wahrhaben wollte und sich deshalb nicht vorbereitete, so sind die aktuellen Reaktionen insbesondere aus Brüssel unterste Schublade. Gerade die beiden Hauptprotagonisten Jean-Claude Juncker und Martin Schulz als Kommissionspräsident und Parlamentspräsident inszenieren sich nun als „harte Hunde“, gebärden sich dabei aber nur wie verstoßene und rachsüchtige Ehepartner oder Geliebte.

Was sagen die Verträge?

Mag es auch mancher Kommentar und manche Talkshow suggerieren: Mit dem Referendum für einen Brexit stehen die Briten beibliebe nicht in der Plicht, nur wenige Tage später den Austrittsantrag an die EU zu senden. Dazu ein Blick in den immer wieder genannten Artikel 50 des EU-Vertrages:

Art. 50

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.

(Quelle: dejure.org)

Vertragliche Vereinbarungen müssen eingehalten werden

Den – immer wieder falsch dargestellten und geforderten – Knackpunkt der aktuellen Misstöne finden Sie gleich in den ersten beiden Absätzen. Denn Tatsache ist, dass sich zwar das Wählerreferendum in Großbritannien für einen Austritt ausgesprochen hat, dieser Austritt aber erst noch im Parlament wirksam beschlossen werden muss. Erst dann muss Großbritannien offiziell seine Absicht zum Austritt erklären.

Das heißt: Wenn Premier Cameron zurücktritt und sagt, dass nicht er, sondern sein Nachfolger zusammen mit dem Parlament das Austritts-Prozedere in Gang setzen soll, dann handelt er dabei auf der Basis der EU-Verträge. Gleichzeitig handeln die anderen 27 EU-Mitglieder vertragswidrig, wenn sie die Vertreter Großbritanniens noch vor dem Austrittsersuchen aus den gemeinsamen Beratungen generell ausschließen, wie ja schon jetzt gefordert und teilweise umgesetzt werden soll. Aber das ist man ja inzwischen bei der EU gewöhnt, dass Verträge nach Gutdünken eingehalten oder unter den Tisch fallen gelassen werden.

Gute Nachbarschaft muss weiter möglich sein

Am Sonntagsabend in der Talkshow „Anne Will“ sagte die britische Vertretung der Brexit-Bewegung Anna Firth schon das Richtige: Großbritannien wird weiterhin ein guter Nachbar bleiben, weiterhin enge wirtschaftliche Verknüpfungen zur EU pflegen und Partner in der NATO sein.

Dies dem derzeit hysterischen Vokabular der EU-Spitze entgegengestellt: Man wird weiterhin miteinander auskommen müssen. Davon zu reden, dass nun ein „Exempel“ statuiert werden muss, ist da der vollkommen falsche und vor allem auch gefährliche Ansatz. Denn dieser würde am Ende nur eines tun: Den anderen EU-Bürgern signalisieren, wie rachsüchtig die Zentrale ist. Und das wären nicht nur Wasser, sondern ganze Sturzbäche auf die Mühlen der Nationalisten.

Weitere Analysen, Kommentare und Nachrichten können Sie auf www.boerse-global.de lesen.

 

Der obige Text spiegelt die Meinung der jeweiligen Autoren wider. Instock übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche rechtliche oder sonstige Ansprüche aus.

 

Anzeige


 


 
 
 
 
 
 
 
       
     


© 1999 - 2023 by instock.de | Mediadaten | Impressum | Datenschutz